Berufliche Laufbahn
Ich wurde am 8.11.1953 in St.Ingbert geboren
und besuchte dort die Ludwigschule, bis ich im Jahre 1965 auf das Staatliche Real- mit humanistischem Gymnasium wechselte.
Nach dem Abitur 1973 absolvierte ich in Zweibrücken eine 2-jährige Bundeswehrzeit beim ABC- Abwehrbataillon.
Ab dem Wintersemester 1975 studierte ich an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken Rechtswissenschaften. Das Studium beendete ich mit dem 1. juristischen Staatsexamen im Jahre 1981.
Nach der 2- jährigen Referendarzeit legte ich 1983 mein 2. juristisches Staatsexamen ab.
Nach einjähriger Mitarbeit in der Kanzlei Eibes, Sulzbach, eröffnete ich im Oktober 1984 in Spiesen- Elversberg eine Rechtsanwaltskanzlei, im Ortsteil Elversberg bis heute die einzige.
Hobbies, außerjuristische Tätigkeit
1986 - 1990 Vorsitzender SV 07 Elversberg
1990 - 1994 Vorstand Werbekreis Elversberg
1996 - 2010 Vorsitzender NKV Elversberg
Hobbymäßig bin ich allgemein sportlich interessiert, betreibe mehr oder weniger aktiv Mountainbiking (www.Matschfinder.de), spiele gerne Schach und betätige mich aktiv in der "Elmerschberjer"
Fastnacht (Elferrat, Schreiben von Texten und Büttenreden, lange Jahre Vorstand s.o.)
Die Verbindung zwischen letztgenanntem Hobbby und Beruf führte vor einigen Jahren dazu, dass ich meines Wissens als bisher einziger Anwalt in einem Strafverfahren ein Plädoyer in Reimform gehalten habe.
Dies vor folgendem Hintergrund:
Als der damalige Strafrichter am Amtsgericht Neunkirchen, Jürgen Simon, eine Strafsache auf den Freitag nach Weiberfastnacht terminierte, habe ich ihn freundlich gebeten, diesen aufgrund meines wahrscheinlich anzunehmenden körperlichen Zustandes entweder zu verschieben oder mir zu gestatten, das Plädoyer vorzubereiten in Form einer Büttenrede.
Entgegen meiner Erwartung erklärte dieser, in dem Fall freue er sich erstmals in seiner 25- jährigen Tätigkeit auf eine Sitzung. Nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt, der sich ebenfalls einverstanden erklärte und der Zusicherung, dass dem Mandanten keinerlei Nachteil entstehe, ergab sich sodann das folgende Plädoyer:
Hohes Gericht, Herr Staatsanwalt,
vor Ihnen sitzt mit geknickter Gestalt
ein Angeklagter, den sicherlich heut
das was er getan hat ganz fürchterlich reut.
Warum er hier sitzt, das ist ihm längst klar,
der Alkohol birgt so manche Gefahr.
Nicht nur für die Leber, den Kopf oder Bauch,
nein- für die Fahrerlaubnis auch.
Der Beschuldigte hat wie so mancher schon hier
zu viel genossen von Wein oder Bier.
Es bleibt sich auch gleich, welche Marken es waren,
auf jeden Fall durfte er halt nicht mehr fahren.
Nur fragt es sich, ob er dies tatsächlich wusste
oder es zwar nicht wusste, doch wissen wohl musste.
Dass einerseits er getrunken hatte,
war entweder sichtbar aufgrund einer Latte
von Strichen, die sich auf dem Bierdeckel fand,
oder an einer Kiste, der der Inhalt entschwand.
Nichtsdestotrotz scheidet Vorsatz hier aus.
Der Mann hat eine Figur wie ein Haus,
er schwankt weder noch beginnt er zu lallen,
wenn andere längst schon vom Hocker gefallen.
Bei ihm kann selbst nach dem 15. Wein
von Totalausfall keine Rede nicht sein.
Drum kommt in Betracht hier nur Fahrlässigkeit,
Paragraph 316 StGB Absatz 2.
Auch dieses verlangt zwar nach einer Sanktion,
das ist ihm bewusst, das erwartet er schon,
die Frage ist nur, wie ist sie zu bemessen,
wenn bislang er ein Mal bestraft ist gewesen.
Zu seinem und auch andrer Glück
ward keinem Schaden zugefügt.
Gar schmerzlich war's nur für die Ohren,
als Reifen ihr Profil verloren.
Doch ist auch dies durchaus verständlich,
der Angeklagte wollte endlich,
nachdem er auf die Uhr gesehen,
beenden nun das Thekenstehen
und nach Verlassen der gastlichen Stätte
so schnell es ging nach Haus ins Bette.
Doch nichts war's mit der ganzen Chose,
der Plan ging vollends in die Hose.
Zivil getarnt, kein Martinshorn,
mit Wut im Bauch und voller Zorn
ob der gar forschen Fahrensweise,
folgten ihm ganz still und leise,
weil nüchtern trotzdem etwas schneller
zwei hoheitliche Fallensteller.
So kam's denn wie es kommen musste,
man bat ihn, dass in's Rohr er puste.
Das war nun nicht bloß ungeschickt,
gewiss kein Kavaliersdelikt,
doch andrerseits ist zu viel Zechen
auch kein Kapitalverbrechen.
Der Angeklagte ist normal
recht umgänglich und jovial,
er mordet, klaut und schändet nicht,
und meistens auch die Wahrheit spricht.
Er hat nicht versucht, das Gericht zu belügen,
bis dass bei demselben die Balken sich biegen.
Er hat nicht erklärt, so ganz nebenbei,
dass sein Zwillingsbruder gefahren sei,
nicht mal, und dies hätte nahegelegen,
das Ganze wär nur seiner Ehefrau wegen,
die aus einem dummen Versehen heraus
statt Gründels ihm Karlsberg Ur- Pils gekauft.
Und wegen einem grippalen Infekt
hätte den Unterschied er nicht geschmeckt.
Nein, er hat vorbehaltlos und klar
gestanden, was eh nicht zu leugnen war.
Daher muss ganz sicher er nicht in den Knast,
zu verhängen ist nur eine geldliche Last.
Die kann nicht sehr hoch sein, das wird jeder wissen,
die Finanzsituation ist derzeit be... scheiden.
Es fehlt dem Beschuldigten jegliche Knete,
drum wird das Gericht auch um Gnade gebeten.
Darüber hinaus wird wie bestens bekannt,
der Schein, der im Volksmund schlicht "Lappen" genannt,
für einige Zeit wohl sehr schmerzlich vermisst,
was leider nicht zu ändern ist.
Doch da er schon 3 ein halb Monde verwahrt ist,
das Fußgängerleben bekanntlich sehr hart ist,
könnt man in der Hoffnung, dass so was wie hier
in näherer Zukunft nicht wieder passiert,
dem Angeklagten Vertrauen schenken
und die Sperre auf insgesamt 1 Jahr beschränken.
Deshalb an das hohe Gericht mein Gesuch,
das allzu gestrenge Strafgesetzbuch
allein schon der Stimmung im Karneval wegen
etwas milder heut auszulegen.
Auch unsereins trinkt mal ein Schlückchen zu viel
und verpasst ein wenig beim Schunkeln das Ziel.
Das erinnert mich daran, zum Ende zu kommen,
auch ich bin vom Feiern heut Nacht noch benommen
und hoffe daher, dies nur noch zum Schluss,
dass ich auf dem Heimweg nicht selbst pusten muss.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Mandant sich über die letztendlich ausgesprochene Strafe nicht beklagen konnte.